Die Daten nach lit. b bis e sind nach dem Eintritt eines schweren Unfalls zur Verfügung zu stellen.Die Daten nach Litera b bis e sind nach dem Eintritt eines schweren Unfalls zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Überprüfung einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hat längstens alle zwölf Monate und einer Anlage der unteren Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. a längstens alle drei Jahre zu erfolgen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung des Gefahrenpotenzials in Bezug auf die betreffende Anlage etwas anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Überprüfung einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, hat längstens alle zwölf Monate und einer Anlage der unteren Klasse im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, längstens alle drei Jahre zu erfolgen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm aufgrund einer systematischen Bewertung des Gefahrenpotenzials in Bezug auf die betreffende Anlage etwas anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
0 Kommentare zu § 34 TEG 2012