(1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass
a) | die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben sichergestellt ist, | |||||||||
b) | die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen, | |||||||||
c) | die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind, | |||||||||
d) | sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten, | |||||||||
e) | sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Stromerzeugungsanlagen in das Netz sowie für die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen, | |||||||||
f) | sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten und | |||||||||
g) | sie nach Möglichkeit verständlich und übersichtlich gefasst sind und hierfür auch Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten. |
(2) Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde nach § 41 bzw. § 47 ElWOG 2010. Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
a) | die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, | |||||||||
b) | die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile, | |||||||||
c) | die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang, | |||||||||
d) | die verschiedenen, von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen, | |||||||||
e) | den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind, | |||||||||
f) | die Verpflichtung zur Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen, | |||||||||
g) | die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern, | |||||||||
h) | jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist, | |||||||||
i) | das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang, | |||||||||
j) | die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten, | |||||||||
k) | etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010, | |||||||||
l) | eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat, | |||||||||
m) | die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind, | |||||||||
n) | die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und die Form der Rechnungslegung, | |||||||||
o) | die Zahlungsmodalitäten, wobei mindestens zwei Zahlungsformen anzubieten sind, wovon nach einer der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, und jedenfalls eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist, | |||||||||
p) | die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, sofern nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, | |||||||||
q) | einen Hinweis auf die Freiheit von Wechselgebühren im Fall eines Lieferantenwechsels (§ 76 ElWOG 2010), | |||||||||
r) | Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts, | |||||||||
s) | ein Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll. |
(3) Die Netzbetreiber in der Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen.
(4) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Inhalte ihrer Allgemeinen Bedingungen zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sind den Netzbenutzern oder künftigen Netzbenutzern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, so hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.
(5) Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen und die an den Netzebenen
a) | Umspannung von Mittelspannung (Betriebsspannung von mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) zu Niederspannung (1 kV und darunter) oder | |||||||||
b) | Niederspannung | |||||||||
angeschlossen sind, jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen und dabei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) derselben festzulegen. Die standardisierten Lastprofile sind gemeinsam mit den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb in geeigneter Weise zu veröffentlichen. |
(6) Die Netzbetreiber haben für die an ihrem Netz angeschlossenen Einspeiser, die weniger als 100.000 kWh jährlich einspeisen oder weniger als 50 kW Anschlussleistung haben, ebenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(7) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen, nach § 63 Abs. 1 benannten KWK-Anlagen auf Verlangen des Erzeugers Herkunftsnachweise im Sinn des § 63 Abs. 2 auszustellen.
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