(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch, auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und der von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarife zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
(3) Im Netzanschlussvertrag sind jedenfalls festzulegen:
a) | der Name und die Adresse des Anbieters, | |||||||||
b) | die erbrachten Leistungen und angebotenen Qualitätsstufen sowie der Zeitpunkt für den Erstanschluss, | |||||||||
c) | gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste, | |||||||||
d) | die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind, | |||||||||
e) | die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses und ein Rücktrittsrecht, | |||||||||
f) | etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und | |||||||||
g) | das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010. |
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