(1) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers oder des technischen Betriebsleiters ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 bzw. § 45 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bzw. technischen Betriebsleiter innerhalb eines Monats
a) | schriftlich zu genehmigen, wenn der vorgesehene Geschäftsführer bzw. technische Betriebsleiter die im zweiten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt, oder | |||||||||
b) | mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn der vorgesehene Geschäftsführer bzw. technische Betriebsleiter eine der im zweiten Satz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. |
(2) Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bzw. technischen Betriebsleiter gilt als genehmigt, wenn sie innerhalb der im Abs. 1 dritter Satz genannten Frist nicht untersagt wurde.
(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Bestellung mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nachträglich weggefallen ist.
(4) Scheidet der Geschäftsführer bzw. technische Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung der Bestellung widerrufen, so darf das Netz bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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