§ 49 TEG 2012 Recht zum Netzanschluss, Ausnahme

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen und der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlussverhältnisse berechtigt, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

In Kraft seit 23.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 TEG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 TEG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 TEG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 TEG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 TEG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 TEG 2012
§ 50 TEG 2012