(1) Die Landesregierung hat über die Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 43 sowie § 44 bzw. § 45 vorliegen. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Die Landesregierung hat im Konzessionsbescheid festzustellen, dass der Konzessionswerber, der Geschäftsführer bzw. der technische Betriebsleiter die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 4 bzw. 5 erfüllt.
(4) Die Konzession ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Konzession nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
(6) Erstreckt sich das geplante Versorgungsgebiet über zwei oder mehrere Länder, so hat die Landesregierung im Einvernehmen mit der (den) anderen beteiligten Landesregierung(en) vorzugehen.
(7) Ist ein Konzessionsinhaber aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Landesregierung auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzung nach § 43 Abs. 1 lit. b vorliegt. Der einem Ansuchen um die Änderung der Konzessionen anzuschließende Konzessionsplan kann sich auf die Abgrenzung des übernommenen Gebietes zu den anderen Verteilernetzen beschränken. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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