Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsUm die Erteilung einer Konzession ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2)Absatz 2Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 4 und 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Gegebenenfalls sind auch der Name und die Adresse des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters anzugeben. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Gegebenenfalls sind auch der Name und die Adresse des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters anzugeben. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.
(3)Absatz 3Im Verfahren zur Erteilung der Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Fall der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten werden. Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. a geltend zu machen.Im Verfahren zur Erteilung der Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Fall der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten werden. Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, geltend zu machen.
(4)Absatz 4Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession sind die betroffenen Gemeinden zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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