(1) Betreiber von Verteilnetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilnetzes möglich wird.
(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht jedoch nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilitäten vorliegen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(4) Die Betreiber von Verteilernetzen haben im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern die beabsichtigten Maßnahmen genehmigungs-, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ist die Dauer der Verfahren nicht in diese Frist einzurechnen.
(5) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht oder nicht.
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