(1) Bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Realteilungen) geht die Konzession auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, sofern der Rechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 45 erfüllt, andernfalls mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Rechtsnachfolger hat der Landesregierung den Übergang unter Anschluss der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 45, eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung in das Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession durch den Rechtsnachfolger erlischt mit dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 zweiter Satz, wenn die Anzeige bis dahin nicht erstattet wurde oder der Rechtsnachfolger bis dahin über keinen geeigneten Geschäftsführer oder Pächter (§ 53) verfügt.
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