Begründung: Die Staatsanwaltschaft Wels beantragte beim Erstgericht aus öffentlichem Interesse die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens betreffend den amerikanischen Staatsbürger Joshua Michael U*****, geboren am 16. 2. 1975, zuletzt wohnhaft in N*****, Alaska. Die Staatanwaltschaft legte einen Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Hallstatt vor, aus dem sich ergibt, dass diese Dienststelle mit ziemlicher Sicherheit annahm, dass Joshua Michael U***** am 29. 5. 1999 bei ei... mehr lesen...
Norm: TEG §12TEG §21 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn der Ausspruch eines Gerichtes, dass der Beweis des Todes eines Verschollenen hergestellt sei, eine öffentliche Urkunde über den Tod ersetzt (vergleiche § 21 Abs 1 TEG), ergibt sich aus dem TEG in keiner Weise, dass die inländische Gerichtsbarkeit mit der Zuständigkeit der Behörden für die Ausstellung der Sterbeurkunde verknüpft wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §27aTEG §12
Rechtssatz: § 27a JN ist teleologisch zu reduzieren, sodass auch für die inländische Gerichtsbarkeit zur Beweisführung des Todes § 12 TEG als die den nächstverwandten Rechtsbereich regelnde
Norm: der inländischen Gerichtsbarkeit analog angewendet wird. Entscheidungstexte 3 Ob 264/00w Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 264/00w Veröff: SZ 74/74 ... mehr lesen...
Norm: IPRG §7. TEG §12TEG §15 ff
Rechtssatz: Allein durch den Ablauf der im TEG festgelegten Verschollenheitsfristen wird noch kein "vollendeter Tatbestand" geschaffen, sondern erst dann, wenn sämtliche im TEG aufgestellten Voraussetzungen für die Todeserklärung, somit insbesondere auch jene nach den §§ 16 bis 19 TEG, erfüllt erscheinen. Entscheidungstexte 2 Nd 505/81 Entscheidungstext... mehr lesen...
Otto S wurde am 21. Feber 1932 als Sohn des Franz und der Katharina S in R geboren. Er war im Juli 1952 in G wohnhaft und besaß damals die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach den Antragsbehauptungen seiner Mutter sei Otto S noch im Jahr 1952 in den Dienst der französischen Fremdenlegion getreten und habe nach Ableistung dieses Dienstes auf einer Farm in Algerien als Verwalterstellvertreter gearbeitet. Der Aufenthalt in Algerien ist durch ein Schreiben vom 26. April 1960 beschei... mehr lesen...
Norm: IPRG §51 Abs1 Z9TEG §12
Rechtssatz: Durch die - einschränkend auszulegende - Bestimmung des § 51 Abs 1 Z 9 IPRG wurde § 12 TEG in seinen verfahrensrechtlichen Regelungen über die Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht außer Kraft gesetzt. Entscheidungstexte 6 Nd 520/79 Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Nd 520/79 Veröff: SZ 52/123 = EvBl 1980/45 S 158 = JBl 1981,3... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof bestimmte für die Entscheidung über das Ansuchen der Staatsanwaltschaft Wien um eine Todeserklärung der österreichischen Staatsbürgerin L Sch. das Landesgericht für ZRS Wien als örtlich zuständiges Gericht. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 13 Abs. 1 TEG 1950 ist zur Todeserklärung eines Verschollenen der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten Wohnsitz und in Ermangelun... mehr lesen...
Norm: IPRG §14JN §28TEG §12
Rechtssatz: Hatte der verschollene Österreicher seinen letzten Wohnsitz bzw Aufenthalt im Ausland, ist gemäß § 28 JN in Österreich ein als örtlich zuständig geltendes Gericht für die Todeserklärung zu bestimmen. An dieser Rechtslage hat sich dadurch, daß § 12 TEG 1950 gemäß § 51 Abs 1 Z 9 IPRG BGBl 1978/304 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1979 seine Wirksamkeit verlor, nichts geändert. ... mehr lesen...
Sabetai M geboren 1880 gestorben am 8. Mai 1943 im Konzentrationslager Auschwitz, wohin er von Saloniki aus deportiert worden war, war Kaufmann jüdischen Glaubens in Saloniki er und seine Ehefrau Ida M, geborene N (1887 bis 1932), waren die Eltern des am 23. Jänner 1915 geborenen Dino M. Ida M und ihr Bruder Saul Guido N (1883 bis 1949) waren die beiden Kinder des Alberto N (1858 bis 1907) und seiner Ehefrau Irene (1857 bis 1929). Saul Guido N war in erster Ehe mit Corinna F (1882 bis... mehr lesen...
Norm: TEG 1951 §12
Rechtssatz: Inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben, wenn die Todeserklärung eines Staatenlosen, der im letzten Lebenszeitpunkt keinen Aufenthalt im Inland hatte, unter Hinweis auf einen auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesetzes (Gesetz über den Lastenausgleich vom 14.08.1952, DRGBl I,446) gebührenden Anspruch auf Zahlung begehrt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: TEG §12
Rechtssatz: Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit für die Todeserklärung eines im Zeitpunkt der Verschollenheit deutscher Staatsbürger zur Geltendmachung von Ansprüchen in Deutschland. Entscheidungstexte 3 Nd 131/56 Entscheidungstext OGH 28.05.1956 3 Nd 131/56 Veröff: EvBl 1956/260 S 471 European Case Law Identifier... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 13. Oktober 1954 das bisher durchgeführte Verlassenschaftsverfahren nach Wilhelmine Emma B. als nichtig aufgehoben. Das Erstgericht ging hiebei von folgenden Erwägungen aus: Wilhelmine B. sei österreichische Staatsbürgerin gewesen; daran ändere auch nichts der Umstand, daß sie nach 1938 aus rassischen Gründen Österreich verlassen habe. Für das Todeserklärungsverfahren gelte das Heimatrechtsprinzip, wonach ein Inländer nur von einem österreichisch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §20TEG §12
Rechtssatz: Für die Todeserklärung ist das Heimatrecht maßgebend. Ausländische Gerichte können daher Österreicher nicht mit Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich für tot erklären. (französisches Gericht). Entscheidungstexte 2 Ob 314/54 Entscheidungstext OGH 14.07.1954 2 Ob 314/54 Beisatz: Die über einen Ausländer von dem nach seinem heimatli... mehr lesen...
Die Antragstellerin Marie C. hat ein Rückstellungsverfahren gegen den Johann und Anna Ch. und Alois und Dorothea H. eingeleitet. Rücksichtlich ihrer Legitimation führt sie aus: Die geschädigte Eigentümerin Rosa M. wurde vom Bezirksgericht für ZRS. Prag für tot erklärt, wobei das Gericht den 14. Jänner 1943 als Todestag annahm. Ihr Sohn und gesetzlicher Erbe Hans M. wurde vom Bezirksgerichte für ZR8. Prag mit 6. März 1944 für tot erklärt, seine Gattin Susanne M. mit 29. Mai 1944. Ihr... mehr lesen...
Norm: JN §28TEG §12
Rechtssatz: Für den Antrag einer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau auf Todeserklärung ihres staatenlosen (sudetendeutschen) Ehemannes zum Zwecke der Eheschließung mit einem Österreicher ist mangels eines vorherigen Wohnsitzes oder Vermögens des Verschollenen in Österreich die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Die neu abzuschließende Ehe ist nicht als Rechtsverhältnis im Sinne des § 12 TEG aufzufass... mehr lesen...
Norm: TEG §12
Rechtssatz: Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines 1934 ausgebürgerten österreichischen Staatsbürgers ist nicht gegeben. V über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 03.07.1938, DRGBl I,790. Entscheidungstexte 3 Ob 316/52 Entscheidungstext OGH 15.05.1952 3 Ob 316/52 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...