§ 5 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;

2.

für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.

(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;

2.

für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 15.11.2012 bis 28.12.2015

(1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;

2.

für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.

(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;

2.

für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

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