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(1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. | für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge; | |||||||||
2. | für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401. |
(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. | für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 | |||||||||
2. | für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer. |
(1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. | für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge; | |||||||||
2. | für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401. |
(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. | für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 | |||||||||
2. | für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer. |