§ 40 TDBG 2012

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.2031

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird(1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendeneigene Leistungsangebote anzulegen.

(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 05.04.2020 bis 26.07.2021

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird(1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendeneigene Leistungsangebote anzulegen.

(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten