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(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)
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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 28, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)
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(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 28, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)