§ 29 TDBG 2012 Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)

3.

insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;

4.

über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

    (Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)

    1. 3.Ziffer 3insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 16,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist;

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 28, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

Stand vor dem 27.08.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 27.08.2024
(1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)

3.

insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;

4.

über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

    (Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)

    1. 3.Ziffer 3insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 16,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist;

    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 28, BGBl. I Nr. 168/2023)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

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