(1) Scheinen im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können. § 21 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche,
a) | bei denen Bedienstete gefährlichen Arbeitsstoffen, besonderen physikalischen Einwirkungen oder besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder | |||||||||
b) | bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann. |
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