Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 24 bis 29 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:
a) | die Rechte und Pflichten sowie die Einbeziehung und Information der Präventivfachkräfte durch den Dienstgeber, | |||||||||
b) | die Rechte und Pflichten sowie die Information, Unterweisung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes und | |||||||||
c) | die Aufgaben und die fachliche Qualifikation der Erst-Helfer und der Brandschutzbeauftragten. |
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