(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben
a) | im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu vertreten, | |||||||||
b) | die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen durch den Dienstgeber zu kontrollieren und | |||||||||
c) | gemeinsam mit den Präventivfachkräften auf die bestmögliche Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. |
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten und um Abhilfe gegen derartige Gefahren ersuchen.
(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu hören und erforderlichenfalls zu beteiligen.
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