§ 16 TBSG 2003 Lärm

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass eine Lärmeinwirkung ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert wird. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung des Lärms direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls auf Grund der Lärmintensität erforderlich, zu messen, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition sowie für einen bestmöglichen Lärm- und Gehörschutz festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

b)

die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Grenzwerte,

c)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel über Lärmemissionen und

d)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind, sowie von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessen dämmenden Wirkung.

(3) Abhängig vom Ausmaß der Lärmintensität hat der Dienstgeber insbesondere

a)

den Bediensteten geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben,

b)

die Bediensteten über die Gefahren der Lärmeinwirkung auf ihr Gehör und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen,

c)

die Lärmbereiche zu kennzeichnen und abzugrenzen sowie den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken, wenn dies erforderlich und technisch möglich ist,

d)

dafür zu sorgen, dass das Gehör von Bediensteten, die besonderem Lärm ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht wird, und

e)

die Gründe für das Ausmaß der Lärmeinwirkung zu ermitteln und ausgehend davon die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die für die Ermittlung und die Messung von Lärm anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte,

b)

die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach Abs. 3,

c)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, sowie über Maßnahmen und Mittel, die zum Schutz des Gehörs gegen Lärm geeignet sind,

d)

die Überwachung der Hörfähigkeit der gegenüber Lärm besonders exponierten Bediensteten,

e)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch Lärm, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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