§ 10 TBSG 2003 Abweichende Anordnungen

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen können für die damit befassten Bediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen getroffen werden, soweit dies zur wirksamen und raschen Durchführung dieser Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit dieser Bediensteten bestmöglich Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TBSG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TBSG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 TBSG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TBSG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TBSG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 TBSG 2003
§ 11 TBSG 2003