Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen können für die damit befassten Bediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen getroffen werden, soweit dies zur wirksamen und raschen Durchführung dieser Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit dieser Bediensteten bestmöglich Bedacht zu nehmen.
0 Kommentare zu § 10 TBSG 2003