(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Erst-Helfern zur Verfügung steht. Diese müssen eine geeignete Ausbildung in erster Hilfe absolviert haben.
(2) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle Personen zu bestimmen, die bis zum Einschreiten der zuständigen Behörden, der Feuerwehr und der Rettung für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Diese sind auch mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen.
(3) Wenn dies in einer Arbeitsstätte aufgrund besonderer Verhältnisse, wie etwa der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder der Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel, der Lage, der Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen, für den wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn für das Gebäude, in dem sich diese Arbeitsstätte befindet, bereits nach § 7 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde. Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten obliegt für Arbeitsstätten im Bereich des Landes Tirol der Landesregierung, im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister und im Bereich eines Gemeindeverbandes dem Verbandsobmann. § 28 gilt sinngemäß.
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