Jeder Bedienstete, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung sind berechtigt, wegen behaupteter Missstände im Bereich des Bedienstetenschutzes Beschwerde an das für den inneren Dienst zuständige Organ zu erheben. Dieses hat die Beschwerde zu prüfen und bei Feststellung eines Missstandes unverzüglich für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
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