(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn
a) | vor der Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und | |||||||||
b) | bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen). |
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von einem vom Dienstgeber beauftragten Arzt, der eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert hat, nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin durchzuführen.
(3) Mit den Kosten einer Eignungs- oder Folgeuntersuchung dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.
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