§ 12 TBSG 2003 Arbeitsmittel

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die den Bediensteten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen

a)

für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein oder zweckentsprechend angepasst werden, sodass bei ihrer Benutzung die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten gewährleistet ist,

b)

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit entsprechen und

c)

während der gesamten Dauer der Benutzung entsprechend gewartet werden.

(2) Bei der Auswahl der Arbeitsmittel hat der Dienstgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die Art und das Ausmaß der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten und die spezifischen Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen; dabei ist auch der Stand der Technik zu beachten.

(3) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels im vollen Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.

(4) Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem Einsatzort, nach größeren Instandsetzungen und nach wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen).

(5) Arbeitsmittel, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart beschädigt werden können, dass gefährliche Situationen für die Bediensteten hervorgerufen werden können, sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu erproben, insbesondere nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können (wiederkehrende Prüfungen). Auch Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind wiederkehrend zu prüfen.

(6) Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Bediensteten verbunden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a)

die Benutzung nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und

b)

Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

(7) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsmittel, insbesondere auch in Bezug auf ihre Installation, Montage und Anordnung,

b)

die Benutzung der Arbeitsmittel, insbesondere die Einhaltung der Bedienungsanleitungen und der elektrotechnischen Vorschriften, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Sicherheits- und Schutzvorrichtungen,

c)

die Wartung der Arbeitsmittel sowie ihre Überprüfung und gegebenenfalls Erprobung durch befähigte Personen und die schriftliche Dokumentation der Ergebnisse und

d)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen, über die mit der Benützung eines Arbeitsmittels verbundenen Gefahren, die absehbaren Störfälle und über die zu beachtenden Vorbeugungsmaßnahmen.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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