(1) Der Dienstgeber hat den Bediensteten die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erreicht werden kann.
(2) Der Dienstgeber hat die Bediensteten über die Notwendigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Erforderlichenfalls ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.
(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten eine geeignete Dienstbekleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten erfordert. Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Dienstbekleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bewirkt wird. Im Fall von Verunreinigungen der Dienstbekleidung hat der Dienstgeber für eine ausreichende Reinigung zu sorgen.
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung und die Dienstbekleidung der Bediensteten zu erlassen, insbesondere über:
a) | Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, | |||||||||
b) | die Faktoren, die bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen besonders zu berücksichtigen sind, | |||||||||
c) | die qualitativen Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen, | |||||||||
d) | die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, | |||||||||
e) | die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen eine Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen ist. |
0 Kommentare zu § 19 TBSG 2003