(1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen
a) | durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder, | |||||||||
b) | soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2015, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingetragen ist. | |||||||||
Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen. |
(3) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen
a) | durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder, | |||||||||
b) | soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingetragen ist. | |||||||||
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2015, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben. |
(4) Zur Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
(5) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften
a) | alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und | |||||||||
b) | das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden, | |||||||||
zur Verfügung zu stellen. |
(6) Werden eigene Bedienstete als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit im Rahmen der Dienstzeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit als Präventivfachkräfte nicht benachteiligt werden.
0 Kommentare zu § 24 TBSG 2003