(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet:
a) | mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Wiederbestellung zulässig ist, | |||||||||
b) | mit der Abberufung, | |||||||||
c) | mit der Zuweisung des Bediensteten an eine Dienststelle, für die er nicht als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, | |||||||||
d) | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder | |||||||||
e) | mit ihrer Zurücklegung. |
(3) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist abzuberufen, wenn sie
a) | ihre Pflichten als Sicherheitsvertrauensperson verletzt hat oder | |||||||||
b) | nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Funktion verhindert ist. |
(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e ist eine neue Sicherheitsvertrauensperson für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
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