§ 9 TBSG 2003 Verhalten bei Gefahr

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer, nicht vermeidbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit

a)

ihre dienstliche Tätigkeit einstellen und sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können und

b)

außer in begründeten Ausnahmefällen ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, solange die ernste und unmittelbare Gefahr fortbesteht.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit oder die anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Dabei sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(3) Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Tätigkeit einstellen und den Gefahrenbereich verlassen oder die zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen ergreifen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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