§ 7 TBSG 2003 Koordination

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Werden in einer Dienststelle oder Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle neben eigenen Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, so haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit dies nach Art und Ausmaß der Gefahren erforderlich ist,

a)

ihre Tätigkeit zur Gefahrenverhütung zu koordinieren und

b)

einander, ihre Bediensteten und Arbeitnehmer sowie die zuständigen Vertretungsorgane der Bediensteten und der Arbeitnehmer über die Art und das Ausmaß der Gefahren zu informieren.

(2) Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Dienstgeber

a)

für eine angemessene und ausreichende Information und Unterweisung der externen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen und

b)

den externen Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (§ 5 Abs. 1) zu gewähren.

(3) Auf die Überlassung von Arbeitnehmern sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der Überlassung gelten jedoch das Land Tirol, die Gemeinde oder der Gemeindeverband als Dienstgeber der überlassenen Arbeitnehmer. Vor der Überlassung haben

a)

das Land Tirol, die Gemeinde oder der Gemeindeverband den Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche und gesundheitliche Eignung sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,

b)

der Überlasser die Arbeitnehmer über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für diesen Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche fachliche und gesundheitliche Eignung sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.

(4) Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, überlassen, so hat sich der Dienstgeber nachweislich davon zu überzeugen, dass diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Durchführung der notwendigen Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie die Dokumentation und die Aufbewahrung der Ergebnisse obliegen dem Überlasser nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften.

(5) Auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten auf Baustellen durch Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten sind die §§ 2 bis 9 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2012, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 25.11.2015 bis 31.12.9999
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