(1) Die Bediensteten haben nach den Unterweisungen und Anordnungen des Dienstgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die jener Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Sie haben die Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die ihnen beigestellten Ausrüstungen ordnungsgemäß zu benützen.
(2) Die Bediensteten haben Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen. Insbesondere dürfen sie Schutzvorrichtungen und behördlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist.
(3) Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen darauf hinzuwirken, dass die zu ihrem Schutz vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind. Sie haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Arbeitsunfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit sowie jeden an Schutzeinrichtungen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden.
(4) Die Pflichten der Bediensteten in Angelegenheiten der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
0 Kommentare zu § 8 TBSG 2003