(1) Der Dienstgeber hat die Ergebnisse der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf einem geeigneten Datenträger festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument). Bei gleich gelagerten Arbeitsplätzen mit gleich gelagerten Gefahren kann eine zusammengefasste Dokumentation erstellt werden.
(2) Der Dienstgeber hat:
a) | Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Bediensteten zur Folge haben, zu führen, | |||||||||
b) | ein Verzeichnis aller Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, zu führen, und | |||||||||
c) | dafür zu sorgen, dass für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung nach den §§ 21 und 22 unterliegt, ein persönlicher Gesundheitsakt geführt und dieser auf dem neuesten Stand gehalten wird. |
(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten Einsicht in die sie betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Gesundheitsakten zu gewähren.
(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, und zwar insbesondere über:
a) | die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, die nach Art der Tätigkeiten und der Größe der Arbeitsstätte oder Baustelle erforderlich sind, | |||||||||
b) | die sonstigen nach Abs. 2 vom Dienstgeber zu führenden Verzeichnisse und Aufzeichnungen und | |||||||||
c) | den Zeitraum, über den diese Unterlagen vom Dienstgeber aufzubewahren sind. |
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