(1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:
a) | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen, | |||||||||
b) | die Ausbildung und die Information der Bediensteten, | |||||||||
c) | die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach den §§ 21 und 22 und | |||||||||
d) | besonders gefährdete oder schutzwürdige Bedienstete, vor allem hinsichtlich der spezifischen Gefahren, die sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen für sie ergeben können. |
(2) Der Dienstgeber hat die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
a) | bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren, | |||||||||
b) | nach Arbeitsunfällen und bei Auftreten von Erkrankungen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind, | |||||||||
c) | nach Ereignissen, die beinahe zu einem Arbeitsunfall geführt hätten, und | |||||||||
d) | bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung. |
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