§ 3 TBSG 2003 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten bei der Arbeit zu sorgen.

(2) Der Dienstgeber hat alle Maßnahmen zu treffen, die für die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten nach Art und Ausmaß der jeweiligen Gefährdung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:

a)

die Verhütung berufsbedingter Gefahren sowie die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zur Gefahrenabwehr,

b)

die sichere und gesundheitsschonende Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen,

c)

bei der Übertragung von Aufgaben die Beachtung der Eignung der Bediensteten in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit; dabei sind insbesondere die Konstitution, die Körperkräfte, das Alter, die Berufserfahrung, die Qualifikation und die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zu berücksichtigen,

d)

die für eine Überwachung der Gesundheit der Bediensteten notwendigen präventivmedizinischen Vorkehrungen und

e)

die Erste-Hilfe-Leistung, die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten.

Soweit erforderlich sind diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

(3) Der Dienstgeber hat bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 2 folgende Grundsätze zu beachten:

a)

die Vermeidung von Risiken,

b)

die Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken,

c)

die Gefahrenbekämpfung an der Quelle,

d)

die Berücksichtigung des Faktors Mensch bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus und im Hinblick auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

e)

die Berücksichtigung des Standes der Technik,

f)

die Ausschaltung oder die Verringerung von Gefahrenmomenten,

g)

die Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz,

h)

den Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz und

i)

die Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

(4) Können Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden, so hat der Dienstgeber für eine geeignete Kennzeichnung zu sorgen.

(5) Die Kosten für Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen.

(6) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 2, 3 und 4 durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten zu erlassen, und zwar insbesondere über:

a)

Vorkehrungen, um das Entstehen eines Brandes sowie im Falle eines Brandes eine Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden,

b)

Vorkehrungen zur Erste-Hilfe-Leistung und für die Evakuierung der Bediensteten,

c)

die Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und

d)

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich ist, und deren Nachweis.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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