(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten als Berg- und Schiführerprüfungen bzw. Bergwanderführerprüfungen im Sinn dieses Gesetzes.
(3) Personen, die die Bergwanderführerprüfung nach § 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nach diesem Gesetz nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, teilgenommen haben. Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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