§ 36b TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern und von Personen, die um die Verleihung einer entsprechenden Befugnis angesucht haben, sowie von Berg- und Schiführeranwärtern folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten,

b)

Staatsangehörigkeit,

c)

Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,

d)

Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung,

e)

ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung,

f)

fortbildungsbezogene Daten,

g)

versicherungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

h)

Daten über die Verleihung und das Erlöschen von Befugnissen nach diesem Gesetz,

i)

Daten über Disziplinarstrafen und die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz.

(3a) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen weiters

a)

von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehrern oder Inhabern einer Bergsteigerschule aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, f, g und i verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist,

b)

von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehrern oder Inhabern einer Bergsteigerschule aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e und f verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach § 25k erhoben werden,

c)

von Personen, die zu Aufsichtsorganen nach § 25l bestellt werden, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, c, d, e und h verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 25l Abs. 1 lit. a bis c erforderlich ist.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 10 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 5, § 23 Abs. 8, § 25e Abs. 7 oder § 25g Abs. 4, bzw. einer Prüfung nach § 11 Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 19 Abs. 5, § 24 Abs. 6, § 25f Abs. 6 oder § 25h Abs. 6 angesucht haben, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von seinen Mitgliedern die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen diese Daten dem nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln.

(5a) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf weiters

a)

von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, h und i verarbeiten, sofern dies zur Führung des Verzeichnisses der Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehreranwärter und Sportkletterlehrer erforderlich ist,

b)

von Berg- und Schiführern die Daten nach Abs. 3 lit. a und f verarbeiten, sofern dies zur Ausstellung des Berg- und Schiführerbuches erforderlich ist,

c)

zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 17, § 22, § 25c oder § 25d Abs. 3 den Namen des betreffenden Berg- und Schiführers, Bergwanderführers, Schluchtenführers, Sportkletterlehreranwärters oder Sportkletterlehrers dem Auskunftswerber übermitteln,

d)

von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern die Daten nach Abs. 3 lit. a verarbeiten, sofern dies für die Veröffentlichung auf der verbandseigenen Internetseite erforderlich ist.

e)

von Personen, die als Aufsichtsorgane nach § 25l bestellt werden, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, c, d, e und h, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 25l Abs. 1 lit. a bis c erforderlich ist, an das Amt der Landesregierung übermitteln.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen dem nach Abs. 2 Verantwortlichen Daten von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 3 lit. a sowie ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln. Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die ihm übermittelten Daten zu diesen Zwecken verarbeiten.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 3 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36b TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36b TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36b TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36b TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36b TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TBSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36a TBSFG
§ 36c TBSFG