§ 31 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten dürfen nur Berg- und Schiführer gewählt werden. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Dem Präsidenten obliegen:

a) die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; der Präsident ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;

die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; der Präsident ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;

a)

b) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe; gegen Bescheide des Präsidenten über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat offen.

in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen , die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe.

b)

(3) Der Präsident vertritt den Tiroler Bergsportführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Bergsportführerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.

(4) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesversammlung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

(5) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesregierung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2013

(1) Der Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten dürfen nur Berg- und Schiführer gewählt werden. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Dem Präsidenten obliegen:

a) die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; der Präsident ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;

die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; der Präsident ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;

a)

b) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe; gegen Bescheide des Präsidenten über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat offen.

in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen , die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe.

b)

(3) Der Präsident vertritt den Tiroler Bergsportführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Bergsportführerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.

(4) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesversammlung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

(5) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesregierung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

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