(1) Sportkletterlehrer sind zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen
a) | beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern), | |||||||||
b) | beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie | |||||||||
c) | beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt, | |||||||||
an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können, befugt. Sportkletterlehrer, die weiters über eine Befugnis als Bergwanderführer verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände im Sinn des § 15 Abs. 1 erreicht werden können, ausüben. Sportkletterlehrer sind weiters zur Vermittlung von Kenntnissen über das Klettern im Umfang der lit. a, b und c berechtigt. |
(2) Ein Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(3) Ein Sportkletterlehrer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 erster Satz Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Sportkletterlehrer von der fachlichen Eignung der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.
(4) Personen, denen die Befugnis als Sportkletterlehrer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Sportkletterlehrer“ berechtigt.
(5) Einer Befugnis als Sportkletterlehrer bedarf es nicht für das Führen und Begleiten von Personen auf
a) | künstlichen Boulderwänden sowie | |||||||||
b) | künstlichen Kletterwänden, sofern die Sicherung mittels automatischer Höhensicherungsgeräte (Sicherungsautomaten) erfolgt. |
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