§ 66 T-WO Strafbestimmungen

Waldordnung 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,

b)

entgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,

c)

dem § 53 zuwiderhandelt,

d)

den Pflichten nach § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oder

e)

einem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,

b)

die Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,

c)

die nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,

d)

für den Auf- oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Auf- oder Durchtriebswege benützt (§ 42 Abs. 1),

e)

die für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),

f)

den Auftrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (§ 42 Abs. 3),

g)

das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),

h)

der Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auftrieb zur Weide namhaft macht (§ 43),

i)

die ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,

j)

der Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aeine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,eine nach Paragraph 35, Absatz 2, oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,
    2. b)Litera bentgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,entgegen dem Paragraph 35, Absatz 6, eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,
    3. c)Litera cdem § 53 zuwiderhandelt,dem Paragraph 53, zuwiderhandelt,
    4. d)Litera dden Pflichten nach § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oderden Pflichten nach Paragraph 54, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt, oder
    5. e)Litera eeinem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 55, Absatz eins, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. a)Litera aeinem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,einem Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 Litera a,, b oder d zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bdie Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,die Weide außerhalb der nach Paragraph 39, Absatz eins und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,
    3. c)Litera cdie nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,die nach den Paragraphen 40, Absatz eins, oder 41 Absatz 2, oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,
    4. d)Litera dfür den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide benützt (§ 42 Abs.1),für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb nicht die nach Paragraph 39, Absatz 3, festgelegten Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide benützt (Paragraph 42, Absatz ,),
    5. e)Litera edie für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),die für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (Paragraph 42, Absatz 2,),
    6. f)Litera fden Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (§ 42 Abs. 3),den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (Paragraph 42, Absatz 3,),
    7. g)Litera gdas Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (Paragraph 43, Absatz eins,),
    8. h)Litera hder Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide namhaft macht (§ 43),der Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide namhaft macht (Paragraph 43,),
    9. i)Litera idie ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,die ihm nach Paragraph 46, Absatz eins, oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,
    10. j)Litera jder Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,der Duldungspflicht nach Paragraph 49, Absatz 2, oder Paragraph 57, Absatz 2, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.

Stand vor dem 09.07.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 09.07.2024
(1) Wer

a)

eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,

b)

entgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,

c)

dem § 53 zuwiderhandelt,

d)

den Pflichten nach § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oder

e)

einem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

einem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,

b)

die Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,

c)

die nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,

d)

für den Auf- oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Auf- oder Durchtriebswege benützt (§ 42 Abs. 1),

e)

die für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),

f)

den Auftrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (§ 42 Abs. 3),

g)

das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),

h)

der Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auftrieb zur Weide namhaft macht (§ 43),

i)

die ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,

j)

der Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera aeine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,eine nach Paragraph 35, Absatz 2, oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,
    2. b)Litera bentgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,entgegen dem Paragraph 35, Absatz 6, eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,
    3. c)Litera cdem § 53 zuwiderhandelt,dem Paragraph 53, zuwiderhandelt,
    4. d)Litera dden Pflichten nach § 54 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, oderden Pflichten nach Paragraph 54, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt, oder
    5. e)Litera eeinem Auftrag nach § 55 Abs. 1 nicht nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 55, Absatz eins, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. a)Litera aeinem Weideverbot nach § 37 Abs. 1 oder 2 lit. a, b oder d zuwiderhandelt,einem Weideverbot nach Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 Litera a,, b oder d zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bdie Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,die Weide außerhalb der nach Paragraph 39, Absatz eins und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,
    3. c)Litera cdie nach den §§ 40 Abs. 1 oder 41 Abs. 2 oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,die nach den Paragraphen 40, Absatz eins, oder 41 Absatz 2, oder 3 zulässige Anzahl der Tiere beim Auftrieb überschreitet,
    4. d)Litera dfür den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb nicht die nach § 39 Abs. 3 festgelegten Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide benützt (§ 42 Abs.1),für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb nicht die nach Paragraph 39, Absatz 3, festgelegten Wege für Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb auf bzw. von der Weide benützt (Paragraph 42, Absatz ,),
    5. e)Litera edie für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (§ 42 Abs. 2),die für den Auftrieb bestimmten Tiere nicht rechtzeitig zur Herde stellt oder gemeinsam auftreiben lässt (Paragraph 42, Absatz 2,),
    6. f)Litera fden Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (§ 42 Abs. 3),den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide nicht ohne Aufenthalt durchführt (Paragraph 42, Absatz 3,),
    7. g)Litera gdas Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (§ 43 Abs. 1),das Weiden im Wald oder den Auftrieb zur Weide nicht unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person durchführt (Paragraph 43, Absatz eins,),
    8. h)Litera hder Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide namhaft macht (§ 43),der Forsttagsatzungskommission nicht fristgerecht eine geeignete Aufsichtsperson für den Auf-, Ab- und/oder Durchtrieb zur Weide namhaft macht (Paragraph 43,),
    9. i)Litera idie ihm nach § 46 Abs. 1 oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,die ihm nach Paragraph 46, Absatz eins, oder 2 obliegende Lösch- oder Meldepflicht verletzt,
    10. j)Litera jder Duldungspflicht nach § 49 Abs. 2 oder § 57 Abs. 2 nicht nachkommt,der Duldungspflicht nach Paragraph 49, Absatz 2, oder Paragraph 57, Absatz 2, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.

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