§ 46 T-TG Aufsicht

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorsitzende des Kuratoriums.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

drei auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Tirol zu bestellende Mitglieder,

c)

ein auf Vorschlag des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände zu bestellendes Mitglied,

d)

zwei Landesbedienstete, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Tourismus verfügen, und

e)

der Geschäftsführer der Tirol Werbung GmbH.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 lit. b, c und d und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf deren Amtsdauer zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(4) Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür insbesondere alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen. Er kann aber auch Haftungen übernehmen und an Personen oder Unternehmen, die Vorhaben mit den gleichen Zielsetzungen durchführen wollen, Kredite oder Zuschüsse gewähren. Im Übrigen gelten die §§ 102, 103 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 105 Abs. 1 und 106 bis 108 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Geschäftsführers vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen sind.

(5) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.

(6) Die Landesregierung hat den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds samt Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss (Abs. 4) dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien, über die Geschäftsordnung sowie über den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder die Förderrichtlinien verstoßen, aufheben.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2023
(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorsitzende des Kuratoriums.

(2) Dem Kuratorium gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

drei auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Tirol zu bestellende Mitglieder,

c)

ein auf Vorschlag des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände zu bestellendes Mitglied,

d)

zwei Landesbedienstete, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den Angelegenheiten des Tourismus verfügen, und

e)

der Geschäftsführer der Tirol Werbung GmbH.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 lit. b, c und d und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf deren Amtsdauer zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(4) Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür insbesondere alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen. Er kann aber auch Haftungen übernehmen und an Personen oder Unternehmen, die Vorhaben mit den gleichen Zielsetzungen durchführen wollen, Kredite oder Zuschüsse gewähren. Im Übrigen gelten die §§ 102, 103 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 105 Abs. 1 und 106 bis 108 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Geschäftsführers vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen sind.

(5) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.

(6) Die Landesregierung hat den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds samt Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss (Abs. 4) dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

  1. (1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien, über die Geschäftsordnung sowie über den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder die Förderrichtlinien verstoßen, aufheben.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu bringen.

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