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Im Enteignungsverfahren hathaben der EnteignungsgegnerEnteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seinerihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem EnteignungsgegnerEnteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem EnteignungsgegnerEnteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten EnteignungsentschädigungVergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.
Im Enteignungsverfahren hathaben der EnteignungsgegnerEnteignete und der Nebenberechtigte gegen den Enteigner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seinerihrer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem EnteignungsgegnerEnteigneten und dem Nebenberechtigten gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem EnteignungsgegnerEnteigneten und dem Nebenberechtigten eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 v. H. der festgesetzten EnteignungsentschädigungVergütung, mindestens aber von 500,– Euro und höchstens von 7.500,– Euro.