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Ist der von der Enteignung betroffene Gegenstand im Grundbuch eingetragen, so hat die Behörde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheidesist dem Grundbuchsgericht unverzüglich eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Enteignungsbescheidesder Enteignungsentscheidung zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat die Enteignung hinsichtlich der davon betroffenen Grundstücke anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Enteignung gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
Ist der von der Enteignung betroffene Gegenstand im Grundbuch eingetragen, so hat die Behörde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheidesist dem Grundbuchsgericht unverzüglich eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Enteignungsbescheidesder Enteignungsentscheidung zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat die Enteignung hinsichtlich der davon betroffenen Grundstücke anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Enteignung gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.