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(2) Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 –
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entfernt sein.
(3) Die Abstände nach Abs. 2 sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.
(4) Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Abs. 2 festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.
(5) Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.
(6) Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 4 festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(7) Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Abs. 2, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a beeinträchtigt wird.
entferntentfernt sein.
(2) Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 –
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entfernt sein.
(3) Die Abstände nach Abs. 2 sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.
(4) Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Abs. 2 festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.
(5) Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.
(6) Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 4 festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(7) Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(8) Die Abs. 2, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a beeinträchtigt wird.
entferntentfernt sein.