(1) Enteignet werden kann
a) | für den Neu- und Zubau von Schulgebäuden, | |||||||||
b) | für die Beschaffung sonstiger Schulliegenschaften, | |||||||||
c) | für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Schulen. |
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.
(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.
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