(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Schülerheimen ist Aufgabe des gesetzlichen Heimerhalters.
(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist
a) | für die Schülerheime, die im organisatorischen Zusammenhang mit einer Schule geführt werden, der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule, | |||||||||
b) | für die Schülerheime, die als selbständige Schülerheime geführt werden, die Gebietskörperschaft, die das Schülerheim errichtet hat oder errichten wird. |
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