(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stilllegung und die Auflassung von Schulen sowie die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde für die von ihr auf ihrem Gebiet oder auf dem Gebiet einer anderen im Einzugsbereich der Schule liegenden Gemeinde mit deren Zustimmung errichteten oder zu errichtenden Schulen.
(3) Gesetzlicher Schulerhalter ist ein Gemeindeverband, wenn sich Gemeinden zur Besorgung der Aufgaben eines gesetzlichen Schulerhalters zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.
(4) Gesetzlicher Schulerhalter der für die Schulpflichtigen in einem Heim oder in einer anderen Anstalt, das (die) von einer Gemeinde oder vom Land betrieben wird, errichteten oder zu errichtenden Schulen ist die betreffende Gemeinde bzw. das Land.
(5) Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land für die von ihm errichteten oder zu errichtenden Schulen (§ 57).
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