(1) Unter Errichtung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Gründung sowie die Festsetzung der örtlichen Lage. Unter örtlicher Lage ist mindestens ein Gebietsteil einer Gemeinde zu verstehen.
(2) Unter Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man
a) | die Bereitstellung und Instandhaltung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schul- (Heim-)Gebäude, der Schul-(Heim-)Räume und der anderen Schul- (Heim-)Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals; | |||||||||
b) | die Beistellung von Schulärzten zur Besorgung der ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben und des allenfalls hierfür erforderlichen Verwaltungspersonals; | |||||||||
c) | bei ganztägigen Schulen die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler sowie die Beistellung des Personals nach § 6 Abs. 3; | |||||||||
d) | bei Schülerheimen die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und die Beistellung der erforderlichen Erzieher. |
(3) Unter Stillegung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die vorübergehende Einstellung des Schul-(Heim-) Betriebes ohne Auflassung der Schule (des Schülerheimes).
(4) Unter Auflassung einer Schule (eines Schülerheimes) versteht man die Aufhebung ihrer (seiner) Errichtung.
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