(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation
a) | der öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, das sind die öffentlichen Volks- und Sonderschulen, die öffentlichen Mittelschulen und die öffentlichen Polytechnischen Schulen und | |||||||||
b) | der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind, sowie für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(3) In diesem Gesetz werden die öffentlichen Volks- und Sonderschulen als Volks- und Sonderschulen, die öffentlichen Mittelschulen als Mittelschulen, die öffentlichen Polytechnischen Schulen als Polytechnische Schulen und die öffentlichen Schülerheime als Schülerheime bezeichnet. Die Volks- und Sonderschulen, die Mittelschulen sowie die Polytechnischen Schulen werden, soweit Bestimmungen dieses Gesetzes für jede dieser Schularten gelten, als Schulen bezeichnet.
0 Kommentare zu § 1 T-SOG