Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Neuen Mittelschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen. Volksschulen sind als selbstständige Volksschulen oder als Volksschulklassen, die einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Volksschule zu führen.
Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Neuen Mittelschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen. Volksschulen sind als selbstständige Volksschulen oder als Volksschulklassen, die einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Volksschule zu führen.