(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.
(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.
0 Kommentare zu § 4 T-SLV