§ 1a T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Ergänzungsprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis des Vorliegens einer Ausbildung zum Schilehrer, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

(2) Für die Ausschreibung der Ergänzungsprüfungen gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Der Umfang der Ergänzungsprüfungen ist im jeweiligen Bescheid nach § 4a Abs. 8 erster Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in Form von Fachbereichen festzulegen. Der Prüfungsstoff hat diesen Fachbereichen im Umfang der sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen zu entsprechen.

(4) Die Ergänzungsprüfungen sind von der nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Soweit der Prüfungsstoff theoretische Fachbereiche umfasst, ist die Prüfung schriftlich abzulegen. Die Prüfungskommission kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung der Prüfung in diesen Fachbereichen beschließen.

(5) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber § 1 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Bescheinigung auszustellen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1a T-SLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1a T-SLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1a T-SLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1a T-SLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1a T-SLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 T-SLV
§ 1b T-SLV