(1) Die Ergänzungsprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis des Vorliegens einer Ausbildung zum Schilehrer, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(2) Für die Ausschreibung der Ergänzungsprüfungen gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Der Umfang der Ergänzungsprüfungen ist im jeweiligen Bescheid nach § 4a Abs. 8 erster Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in Form von Fachbereichen festzulegen. Der Prüfungsstoff hat diesen Fachbereichen im Umfang der sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen zu entsprechen.
(4) Die Ergänzungsprüfungen sind von der nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Soweit der Prüfungsstoff theoretische Fachbereiche umfasst, ist die Prüfung schriftlich abzulegen. Die Prüfungskommission kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung der Prüfung in diesen Fachbereichen beschließen.
(5) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber § 1 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Bescheinigung auszustellen.
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