§ 1 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 19 Abs. 4, 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 27 Abs. 4, 31 Abs. 4 und 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten in der betreffenden Art des Schilaufens, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Diplomsnowboardlehrerprüfung), der Schiführerprüfung, der Schiführerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Snowboardführerprüfung), der Snowboardlehrerprüfung, der Langlauflehrerprüfung bzw. der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen.

(1a) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 21 Abs. 4 und 23 Abs. 4 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die Eignungsprüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß Anmeldungen spätestens am Tag vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.

(3) Die Eignungsprüfungen sind als praktische Prüfungen durchzuführen.

(4) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(6) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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