(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen (§ 2 Abs. 1) und Fonds (§ 2 Abs. 2), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, es sei denn, dass diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der Genehmigung der Behörde bedürfen oder der behördlichen Aufsicht unterliegen.
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